Die Knieversteifung in Beugestellung ist keine so große Behinderung, wenn die Hüfte noch funktionsfähig ist. Wenn die durch die Beugestellung entstandene Verkürzung ausgeglichen ist, ist die Gehfähigkeit wieder gut hergestellt. Dagegen bedingt die Versteifung im Hüftgelenk in Beugestellung größere Behinderungen. Wenn das Bein gestreckt belastet werden soll, muß der Körper gebeugt werden. Der aufrechte Gang und Stand ist nur möglich, wenn der Oberschenkel durch die Versteifung im Hüftgelenk gehoben ist. Aus diesem Grunde ist eine Ausgleichung erforderlich, die durch die Beugestellung bedingt ist; genau wie bei der Beugestellung mit versteiftem Kniegelenk. Durch die Versteifung der Hüfte muß der Kranke beim Gehen das Becken vor- und zurückbeugen. Der Gang ist daher nickend oder vor- und zurückschaukelnd. Die Versteifung des Hüftgelenks in Streckstellung erfordert keine Ausgleichung des kranken Beines. Wenn dagegen eine Knieversteifung noch vorhanden ist, so kann eine Ausgleichung des gesunden Beines erforderlich sein. Das Gehen ist auch nach vornüber schaukelnd wie bei der Beugestellung, allerdings nicht so stark. Das Sitzen ist dagegen stärker behindert als bei der Beugestellung. In beiden Fällen sind Ausgleichproben im Gehen erforderlich. Durch einseitige Knieversteifung in O-Beinstellung, starke Adduktion des Unterschenkels, ist eine Verkürzung des krummen Beines eingetreten, die dadurch noch vergrößert wird, weil das Bein abgespreizt werden muß, wenn es belastet werden soll. Eine leichte Neigung des Beckens nach der gesunden Seite wird dabei meistens eintreten, wodurch die Verkürzung auch noch gesteigert wird.
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